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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG

Ver­trä­ge wer­den geschlos­sen mit der

Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG
Bau­mets­wie­se 6
86732 Oet­tin­gen
Tele­fon­num­mer: 09082/9600-0
Tele­fax: 09082/9600-15
E-Mail: info@glmetall.de

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nicht für Ver­brau­cher. Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern gem. § 13 BGB wer­den nicht geschlossen.

 

 

§ 1 All­ge­mei­nes – Geltungsbereich

  1. Die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge und gegen­sei­ti­ge Ansprü­che aus oder im Zusam­men­hang mit einem Ver­trags­schluss zwi­schen dem Kun­den und der Fir­ma Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG, Bau­mets­wie­se 6, 86732 Oettingen.
  2. Kun­den im Sin­ne der Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur Unter­neh­mer gem. § 14 BGB. Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäfts­be­zie­hun­gen getre­ten wird, die in Aus­übung einer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handeln.
  3. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

 

§ 2 Angebote

  1. Ange­bo­te der Fir­ma Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG sind grund­sätz­lich freibleibend.
  2. Ein Auf­trag gilt erst als ange­nom­men, wenn er von der Fir­ma Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG in  Text­form bestä­tigt wird.
  3. Anga­ben über die Pro­duk­te der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG (tech­ni­sche Daten, Maße o.ä.) sind nur unge­fähr und annä­hernd zu betrach­ten­de Durch­schnitts­wer­te; sie sind kei­ne garan­tier­te Beschaf­fen­heit, es sei denn, die Garan­tie erfolgt aus­drück­lich und schrift­lich. Mus­ter sind unver­bind­li­che Ansichts­mus­ter. Beschaf­fen­hei­ten der Mus­ter gel­ten nicht als garantiert.

 

§ 3 Lieferung

  1. Sofern nicht anders ver­ein­bart, erfolgt die Lie­fe­rung an die vom Bestel­ler ange­ge­be­ne Lie­fer­adres­se inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  2. Der Ver­sand­weg wird von der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG bestimmt. Unvor­her­ge­se­he­ne Lie­fer­hin­der­nis­se, die außer­halb des Ein­flus­ses der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG lie­gen, berech­ti­gen die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG, die Lie­fer­frist ange­mes­sen zu ver­län­gern. Dies gilt auch, wenn die Lie­fe­rungs­hin­der­nis­se bei den Unter­lie­fe­ran­ten der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG eintreten.
  3. Die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ist zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt. Hier­durch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten wer­den dem Bestel­ler in Rech­nung gestellt.
  4. Für den Fall, dass auf­grund feh­ler­haf­ter Anga­ben des Bestel­lers eine Zustel­lung der Sen­dung nicht erfol­gen kann, behält sich die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG vor, den Kauf­preis einzubehalten.
  5. Die rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch den Zulie­fe­rer bleibt vor­be­hal­ten, soweit eine sol­che unrich­ti­ge oder ver­spä­te­te Lie­fe­rung nicht vom Ver­käu­fer ver­schul­det wurde.

 

§ 4 Prei­se und Zahlungsbedingungen

  1. Die von der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG genann­ten Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ab Aus­lie­fe­rung Lager. Die Ver­pa­ckung und der Trans­port wer­den geson­dert berech­net. Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ist in den Prei­sen nicht ent­hal­ten; sie wird in der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.
  2. Erfolgt die Lie­fe­rung spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss ist die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG berech­tigt, den ver­ein­bar­ten Preis zu erhö­hen, falls zwi­schen Ver­trags­schluss und Lie­fe­rung die gel­ten­den Prei­se der Lie­fe­ran­ten der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG oder sons­ti­ge auf der Ware lie­gen­den Kos­ten (ein­schließ­lich öffent­li­cher Las­ten) stei­gen; allen­falls gilt der in der Auf­trags­be­stä­ti­gung auf­ge­führ­te Preis. Gegen­über Per­so­nen im Sin­ne von § 310 I 1 BGB ist die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG zu Preis­er­hö­hun­gen auch dann berech­tigt, wenn die Lie­fe­rung inner­halb von vier Mona­ten nach Ver­trags­ab­schluss erfolgt und die auf der Ware lie­gen­den Kos­ten zwi­schen Ver­trags­schluss und Lie­fe­rung stei­gen. Die Preis­er­hö­hung wird wirk­sam, sobald die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG die­se dem Käu­fer schrift­lich mit­ge­teilt hat.
  3. Es wird der am Tag der Lie­fe­rung gül­ti­ge Legie­rungs­zu­schlag berech­net. Der gül­ti­ge Legie­rungs­zu­schlag ist auf der Home­page der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ersichtlich.
  4. Eine Gesamt­ab­wei­chung von 10 % nach oben oder unten auf die ver­trag­lich fest­ge­leg­te Men­ge bezo­gen ist für die Gesamt­men­ge der Lie­fe­rung zuläs­sig, soweit dies han­dels­üb­lich ist.
  5. Die Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten gemäß der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Ein Skon­to­ab­zug muss aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Ver­ein­bar­te Skon­ti wer­den nicht gewährt, wenn sich der Käu­fer mit der Bezah­lung frü­he­rer Lie­fe­run­gen in Rück­stand befindet.
  6. Zurück­be­hal­tungs­rech­te des Käu­fers, die auf einem ande­ren Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen, sind aus­ge­schlos­sen. Zurück­be­hal­tungs­rech­te des Käu­fers, die auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen, sind eben­falls aus­ge­schlos­sen, sofern der Käu­fer eine Per­son im Sin­ne des § 310 I 1 BGB ist und die Gegen­for­de­rung bestrit­ten oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist. Der Käu­fer ist nicht berech­tigt, mit einer Gegen­for­de­rung auf­zu­rech­nen, sofern die­se For­de­rung bestrit­ten oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.
  7. Gerät der Käu­fer mit einer fäl­li­gen Zah­lung ganz oder teil­wei­se in Rück­stand, ist die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG berech­tigt, nach erfolg­lo­sem Ablauf einer ihm gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Das Rück­tritts­recht der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG besteht auch dann, wenn Umstän­de bekannt wer­den, die geeig­net sind, die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers her­ab­zu­set­zen. Tritt die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG zurück, ist die­se berech­tigt, die von ihr gelie­fer­te Ware auf Kos­ten des Käu­fers zu kenn­zeich­nen, geson­dert zu lagern und abho­len zu las­sen. Der Käu­fer erklärt bereits hier­durch sein Ein­ver­ständ­nis dazu, dass die von der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG mit der Abho­lung beauf­trag­ten Per­so­nen zu die­sem Zweck das Gelän­de betre­ten und befah­ren kön­nen, auf dem sich die Ware befindet.
  8. Tritt der Ver­käu­fer wegen Annah­me­ver­zug des Käu­fers vom Ver­trag zurück und ver­langt Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung, so beträgt die­ser pau­schal 25 % des Kauf­prei­ses, sofern der Käu­fer nicht nach­weist, dass nur ein gerin­ger Scha­den ent­stan­den ist. Die Gel­tend­ma­chung eines tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vorbehalten.

 

§ 5 Ver­sand – und Gefahrenübergang

  1. Der Käu­fer hat die Ware unver­züg­lich nach Ein­gang zu unter­su­chen. Bei der Anlie­fe­rung muss im Bei­sein des Fah­rers sofort die Ware auf offe­ne Män­gel, gleich­mä­ßi­ge Ober­flä­che, Art, Güte und all­ge­mei­ne Beschaf­fen­heit sowie auf äußer­li­che Schä­den geprüft wer­den. Wei­ter­hin muss im Bei­sein des Fah­rers eine Men­gen- und Maß­prü­fung vor­ge­nom­men wer­den. Der Fah­rer ist ver­pflich­tet, solan­ge zu war­ten, bis die Sicht­prü­fung abge­schlos­sen und der Lie­fer­schein quit­tiert wur­de. Bei äuße­ren Trans­port­schä­den ist die Annah­me zu ver­wei­gern. Wenn trotz bestehen­der Schä­den oder Abwei­chun­gen von Ober­flä­chen, Art, Güte, Maß und Men­ge quit­tiert wur­de, über­nimmt die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG für ent­stan­de­ne Schä­den kei­ne Haf­tung. Män­gel müs­sen unver­züg­lich, schrift­lich detail­liert und visu­ell (Foto) gel­tend gemacht wer­den. Geschieht das nicht, gilt die Ware als geneh­migt, es sei denn, dass es sich um einen Man­gel han­delt, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war. Zeigt sich spä­ter ein sol­cher Man­gel, so muss die Anzei­ge unver­züg­lich nach der Ent­de­ckung gemacht wer­den; ande­ren­falls gilt die Ware auch in Anse­hung die­ses Man­gels als geneh­migt. Zur Erhal­tung der Rech­te des Käu­fers genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung der Anzei­ge. Eine Haf­tung für Män­gel durch die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ist aus­ge­schlos­sen, sobald der Käu­fer die Ware ver­ar­bei­tet hat.
  2. Ver­sen­det der Ver­käu­fer auf Ver­lan­gen des Käu­fers die ver­kauf­te Sache nach einem ande­ren Ort als dem Erfül­lungs­ort, so geht die Gefahr auf den Käu­fer über, sobald der Ver­käu­fer die Sache dem Spe­di­teur, dem Fracht­füh­rer oder der sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­son oder Anstalt aus­ge­lie­fert hat.
  3. Die Ware wird von der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ord­nungs­ge­mäß und fach­ge­recht verpackt.

 

§ 6 Gewähr­leis­tung und Haftung

  1. Liegt bei Gefahr­über­gang ein Man­gel des Lie­fer­ge­gen­stan­des vor, und kommt ein Anspruch gegen­über dem Lie­fe­ran­ten nicht in Betracht oder wei­gert sich der Lie­fe­rant gegen­über dem Käu­fer zu haf­ten, beschränkt sich die Haf­tung der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG auf die Nach­er­fül­lung, d.h. nach der Wahl des Ver­käu­fers auf Ersatz­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung. Die man­gel­haf­te Ware muss der Käu­fer an den Ver­käu­fer her­aus­ge­ben. Ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen oder ist der Ver­käu­fer hier­zu nicht in der Lage, ist der Käu­fer berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und den Kauf­preis zu mindern.
  2. Soweit sich aus die­sen AGB ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, haf­tet die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG bei einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den jeweils ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vorschriften.
  3. Auf Scha­den­er­satz haf­tet die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dar­über hin­aus haf­tet die­se auch bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit ver­schie­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und ver­schie­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht; in die­sem Fall ist die Haf­tung jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens begrenzt. Vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, wenn die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men hat. Das Glei­che gilt für Ansprü­che des Käu­fers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG gelie­fer­te Ware bleibt bis zur Erfül­lung sämt­li­cher aus der kon­kre­ten Bestel­lung ent­stan­de­ner For­de­run­gen das Eigen­tum der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG. Gegen­über Unter­neh­mern behält sich die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG das Eigen­tum bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen vor, die die­ser aus irgend­ei­nem Rechts­grund aus der Geschäfts­be­zie­hung gegen­über dem Käu­fer zustehen.
  2. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr, zu allen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht im Zah­lungs­rück­stand ist, zu ver­äu­ßern. Er ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re nur mit der Maß­ga­be berech­tigt, dass die For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß nach­fol­gen­den Zif­fern 3 bis 5 auf die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG über­geht. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.
  3. Der Käu­fer tritt sei­ne For­de­run­gen aus einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung von Vor­be­halts­wa­re bereits jetzt an die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ab und zwar gleich, ob die Vor­be­halts­wa­ren an einen oder an meh­re­re Abneh­mer ver­äu­ßert wer­den. Der Käu­fer ist berech­tigt, die abge­tre­te­nen For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung bis zu dem jeder­zeit mög­li­chen Wider­ruf ein­zu­zie­hen. Zur Abtre­tung der For­de­rung ist der Käu­fer in kei­nem Fall berechtigt.
  4. Auf das Ver­lan­gen der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ist der Käu­fer ver­pflich­tet – sofern die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ihre Abneh­mer nicht selbst unter­rich­tet – dem Abneh­mer die Abtre­tung an die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG unver­züg­lich bekannt zu geben und die­ser die Benach­rich­ti­gung nach­zu­wei­sen, sowie die zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­rung not­wen­di­gen Aus­künf­te und Unter­la­gen mit die­ser Benach­rich­ti­gung zu übersenden.
  5. Auf Ver­lan­gen des Käu­fers ist die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG ver­pflich­tet, die Sicher­hei­ten inso­weit frei­zu­ge­ben, als deren rea­li­sier­ba­rer Wert ihrer For­de­run­gen um mehr als 20 % über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten behält sich die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG vor.
  6. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG von einer Pfän­dung oder einer ande­ren Beein­träch­ti­gung durch Drit­te unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen. Hält der Käu­fer einen Zah­lungs­ter­min nicht ein oder ver­stößt er gegen sons­ti­ge ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder wer­den der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG Umstän­de bekannt, die geeig­net sind, die Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers zu min­dern, ist die­se berech­tigt, die Wei­ter­ver­äu­ße­rung von Vor­be­halts­wa­re zu unter­sa­gen und deren Rück­ga­be oder die Ein­räu­mung mit­tel­ba­ren Besit­zes auf Kos­ten des Käu­fers auf die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG zu ver­lan­gen oder - falls die Ware bereits wei­ter ver­äu­ßert, aber ganz oder teil­wei­se noch nicht bezahlt ist - Zah­lung direkt vom Abneh­mer des Käu­fers zu verlangen.
  7. Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Waren durch den Käu­fer wird stets für die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG vor­ge­nom­men. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG nicht gehö­ren­den Waren ver­ar­bei­tet oder ver­mischt, erwirbt die­se Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­ten­den Gegenständen.

 

§ 8 Verjährung

  1. Die wech­sel­sei­ti­gen Ansprü­che der Ver­trags­par­tei­en ver­jäh­ren nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist.
  2. Abwei­chend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln 1 Jahr ab Ablie­fe­rung beim Kunden.

 

§ 9 Daten­schutz und Teilunwirksamkeit

Gemäß §§ 33, 28 BDSG wird  dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG sämt­li­che kun­den­be­zo­ge­ne Daten mit Hil­fe elek­tro­ni­scher Daten­ver­ar­bei­tung spei­chert. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam sein, so wird die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von nicht berührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung tritt die­je­ni­ge recht­li­che zuläs­si­ge Bestim­mung, die dem ange­streb­ten Zweck wirt­schaft­lich am Nächs­ten kommt.

 

§ 10 Erfül­lungs­ort, Rechts­wahl, Gerichtsstand

Erfül­lungs­ort ist für bei­de Ver­trags­par­tei­en Oet­tin­gen. Für die­se AGB und alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG und dem Ver­trags­part­ner gilt das Sach­recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss aller inter­na­tio­na­len und supra­na­tio­na­len (Vertrags-)Rechtsordnungen, ins­be­son­de­re des UN Kauf­rechts. Ist der Ver­trags­part­ner ein Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich recht­li­cher Son­der­ver­mö­gen ist aus­schließ­li­cher, auch inter­na­tio­na­ler, Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten des Geschäfts­sitz der Gün­ter Läm­mer­mei­er OHG in Oet­tin­gen. Glei­ches gilt gegen­über Per­so­nen, die kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land haben oder Per­so­nen, die nach Abschluss des Ver­tra­ges ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort außer­halb von Deutsch­land ver­legt haben oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

 

§ 11 Teilunwirksamkeit

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so blei­ben die­se Bedin­gun­gen im Übri­gen voll wirksam.

 

§ 12 Produktdokumentation

Die Kopie der Prüf­be­schei­ni­gun­gen erfolgt ohne Zwischenhändlerangabe.